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Zulässigkeit von Facebook-Einladungen und Werbemails nach UWG

Wie schnell wird eine Facebook- Einladung geschrieben, die an die email-Adresse eines Wettbewerbers geht. Genauso schnell wird eine E-Mail-Adresse in einen Newsletter-Verteiler gespeichert. Das ist gefährlich, hier drohen Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht.

Unterlassungsanspruch wegen Freundschaftseinladung und Werbemails

Eine – ohne Erlaubnis geschickte – Freundschaftseinladung über Facebook gilt als unlautere geschäftliche Handlung und unzumutbare Belästigung gemäß § 3 UWG und eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7II Nummer 3 UWG (Landgericht Berlin Urteil vom 6. März 2012 – Az. 16 O 551/10).

Auch für andere Werbeemails, insbesondere für Newsletter, per E-Mail gilt allgemein: ohne zumindest stillschweigende Einwilligung des Empfängers ist sowas immer verboten.

Es gibt eine – allerdings im konkreten Fall meist nicht hilfreiche – Ausnahme: Es besteht eine Kundenbeziehung und es gab einen Hinweis bei Erfassung der Email-Adresse und in jeder Werbe-email, dass der Adressat dem Versand solcher Emails jederzeit widersprechen kann und ihm für die Erklärung des Widerspruchs keine Kosten entstehen.

Das gilt auch für so genannte Tell-a-friend-Werbung: Wenn ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit schafft, Dritten unverlangt eine Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, wird das vom BGH (Urteil vom 12.9.2013 – Az. I ZR 208/12). nicht anders beurteilt, als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

Der sicherste Weg, Abmahnungen eines Konkurrenten zu vermeiden – ist eine ausdrückliche Einwilligung jedes Empfängers von E-Mail-Werbung. Hier ist das Double-opt- in-Verfahren zu beachten.

Was bedeutet Double-opt- in-Verfahren für Werbeemails

Das Problem beim Nachweis der Einwilligung ist, ob sich tatsächlich der Inhaber des E-Mail-Kontos angemeldet hat. Das wird in zwei Schritten sichergestellt:

Schritt 1: Nach der ersten Anmeldung wird eine Bestätigungsemail mit einem Bestätigungslink verschickt.

Schritt 2: Dann muss Empfänger der E-Mail den Link in dieser E-Mail anklicken. Wer dies macht, gilt als Inhaber der E-Mailadresse, der dann damit sicher sein Einverständnis mit der Werbung per E-Mail ausgedrückt hat.

Bestätigungsmail als Spam verboten?

Problematisch ist allerdings, ob schon die Bestätigungsemail aus Schritt 1 eine unerlaubte Werbung ist. Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 10.02.2011 – Az: I ZR 164/09 ist die Bestätigungsmail unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Voraussetzung ist vor allem der Nachweis des Anmeldevorgangs.

Das OLG-München hat mit Urteil vom 27.9.12 – Az: 29 U 1682/12 – gesagt, dass für den Nachweis des Einverständnisses erforderlich ist, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert.

Im Fall der elektronisch übermittelten Einverständniserklärung setzt das deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit voraus, sie auszudrucken.

Der Anmeldevorgang muss umfassend protokolliert werden und diese Informationen müssen so gespeichert werden, dass sie im Streitfall ausgedruckt werden können. Leider sind die Details, was hier zu protokollieren ist und wieweit das wiederum Datenschutzrechtlich zulässig ist, umstritten.

Zeitliche Grenzen für die Geltung der Einwilligung in E-Mail-Werbung

Diskutiert wird die Frage, ob – ist die Einwilligung einmal da –  ein Händler über lange Zeit Werbung per E-mail- verschicken darf. Sicher ist nur, dass es zeitliche Grenzen für die Wirksamkeit einer Einwilligung zur E-Mail-Werbung gibt. Wie lange die Einwilligung gilt, ist aber noch nicht geklärt.

Nach Auffassung des Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 24. August 2016, Az. 9 C 106/16)  ist die Einwilligung auch noch sechs Jahre später gültig. Allerdings hatte der Händler in den vergangenen Jahren regelmäßig Werbung an die E-Mail-Adresse geschickt und so immer wieder von der erteilten Einwilligung Gebrauch gemacht. Daher musste der Händler nicht davon ausgehen, dass die Einwilligung jetzt plötzlich unwirksam wird.

Praxistipp: Händler können von einer einmal erteilten Einwilligung nur dann lange Zeit Gebrauch machen, wenn sie regelmäßig Werbemails versenden.

Fazit: Bei jeglicher Form der Werbung per E-Mail gilt höchste Vorsicht. Einigermaßen sicher ist man nur, wenn man für die notwendige Einwilligung des Nutzers das Double-opt- in-Verfahren nutzt und den gesamten Vorgang auch protokolliert.
Rechtstipps und Urteile

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